Entschädigung bestimmter Vermögensverlus · Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Italien
§ 14 Entschädigung bestimmter Vermögensverlus
IV. Weitere Bestimmungen römisch vier. Weitere Bestimmungen
Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik vom 17. Juli 1971 zur Regelung finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen in Kraft.