Verteilungsgesetz Finnland · Verteilungsgesetz Finnland
§ 10 Verteilungsgesetz Finnland
II. Ermittlung des Verlustes römisch zwei. Ermittlung des Verlustes
(1) Bei Wertpapieren ist vom Nennbetrag des Titels auszugehen.
(2) 70 v. H. des auf Schilling umgerechneten Betrages sind als Verlust festzustellen.