Verteilungsgesetz Finnland · Verteilungsgesetz Finnland
§ 20 Verteilungsgesetz Finnland
III. Verteilung römisch drei. Verteilung
Mittel laut § 1, die
a) auf Grund einer Anrechnung gemäß § 19,
b) durch Abzug von Übersetzungskosten,
c) nach Festsetzung des Verteilungsplanes infolge Verzichts,
d) infolge des Todes des Entschädigungswerbers aus Mangel an einem Anspruchsberechtigten
nicht zur Leistung kommen, werden vorläufig nicht verteilt.