§ 0 Festsetzung der Anfangstermine für die F
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 19. Juli 1960, mit der die Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf von den Geschädigten oder den sonst Anspruchsberechtigten die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann, festgesetzt werden.
StF: BGBl. Nr. 162/1960
BGBl. Nr. 162/1961
Auf Grund des § 16 Abs. 2 und 3 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes, BGBl. Nr. 127/1958 , wird verordnet:
Ссылается на
- Festsetzung der Anfangstermine für die F ст. 16