MKGAV · Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung
§ 17 MKGAVAusbildungscontrolling und Qualitätssicherung
5. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
(1) Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist von den Dienstbehörden auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind zu dokumentieren.
(2) Das Ausbildungscontrolling umfasst auch die Evaluierung der Tätigkeit der Vortragenden. Als geeignete Maßnahmen hiefür kommen neben der Evaluierung mittels Fragebogens beispielsweise die Hospitation und die Dokumentation der Ausbildungsschritte in Betracht.