Institute zur Chargenprüfung · Institute zur Chargenprüfung
§ 3 Institute zur Chargenprüfung
Erfolgte die Begutachtung einer Arzneispezialität durch ein Institut gemäß der Anlage 1 , hat der Zulassungsinhaber die Stellungnahme dieses Instituts dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
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- In Kraft seit 2025-01-29