PLABG · Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
§ 1 PLABGEinrichtung
Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge
Der Bundesminister für Finanzen hat einen Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge (PLB) einzurichten und dessen Sitz mit Verordnung festzulegen. Der Wirkungsbereich des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.