SVSG · Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
§ 40 SVSGKosten der Aufsicht
ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Aufsicht des Bundes
Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten den Versicherungsträger. Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten hat der Versicherungsträger durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Versicherungsträgers zu bestimmen.
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- In Kraft seit 2020-01-01