StEntG · Standort-Entwicklungsgesetz
§ 1 StEntGAnwendungsbereich
1. Teil: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung, dass standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegen, sowie daran anknüpfende verfahrensbeschleunigende Maßnahmen.