StEntG · Standort-Entwicklungsgesetz
§ 16 StEntGVerweisungen
3. Teil: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
StEntG · Standort-Entwicklungsgesetz
3. Teil: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.