§ 1 Vorausmeldung im Verfahren zur RückzahluAnwendungsbereich
Diese Verordnung regelt Inhalt und Verfahren der Vorausmeldung im Sinne des § 240a Abs. 1 BAO im Zusammenhang mit Anträgen auf Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer.
Ссылается на
- Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlu ст. 240a