WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 114 WVO
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Beschädigung von Anlagen
Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (z. B. Schleuse, Brücke, Buhne etc.) beschädigt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden.