WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 123 WVO
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Erlaubnis von Veranstaltungen
Sportveranstaltungen, Wasserfeste und sonstige Veranstaltungen, die die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf (Leichtigkeit) der Schifffahrt beeinträchtigen können, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörden.
In Österreich gilt § 11.08.
Ссылается на
- WVO ст. 11.08