WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 4013 WVO
1. Kapitel Öffentliche Häfen
Beaufsichtigung der Fahrzeuge
1. Abweichend von § 7.08 Z 1 bis 3 gelten in Häfen für alle stillliegenden Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nur die Bestimmungen über Aufsichtspersonen (§ 7.08 Z 4).
2. Wenn von einem Schifffahrtsunternehmen im Hafen eine aus mehreren Aufsichtspersonen bestehende Hafenmannschaft unterhalten wird, so ist den Schifffahrtsaufsichtsorganen nur der Name des Vorgesetzten der Hafenmannschaft zu melden.
Ссылается на
- WVO ст. 7.08