WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 606 WVO
2. Abschnitt Begegnen, Kreuzen und Überholen
Begegnen: schnelle Schiffe
Die Bestimmungen der §§ 6.04 und 6.05 gelten nicht für das Begegnen von schnellen Schiffen untereinander und schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen. Schnelle Schiffe müssen jedoch ihre Begegnung untereinander über Sprechfunk absprechen.
Ссылается на
- WVO ст. 6.04
- WVO ст. 6.05