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WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung

§ 611 WVO

2. Abschnitt Begegnen, Kreuzen und Überholen

ДействуетОфициальный текст

Überholverbot durch Schifffahrtszeichen

1. Unbeschadet des § 6.08 Z 1 besteht:

a) ein allgemeines Überholverbot auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.2 oder A.4 (Anlage 7) gekennzeichnet sind,

b) ein Überholverbot für Verbände untereinander auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.3 oder A.4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110 m und dessen Breite 12 m nicht überschreitet.

2. In Österreich gelten Überholverbote gemäß Z 1 nicht gegenüber Kleinfahrzeugen.