WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 622a WVO
3. Abschnitt Weitere Regeln für die Fahrt
Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten in Betrieb, an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen sowie an Fahrzeugen mit eingeschränkter Manövrierfähigkeit
Es ist verboten, an den im § 3.25 genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie das rote Licht oder rote Lichter nach § 3.25 Z 1 lit. b und d oder die Tafel mit dem Zeichen A.1 (Anlage 7), den roten Ball oder die rote Flagge nach § 3.25 Z 1 lit. b und d führen, oder an den in § 3.34 genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie die zwei roten Lichter oder die zwei schwarzen Bälle nach § 3.34 Z 2 lit. a führen.
Ссылается на
- WVO ст. 3.25
- WVO ст. 3.34