Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung

§ 707 WVO

7. Kapitel Regeln für das Stillliegen

ДействуетОфициальный текст

Stillliegen im Fall der Beförderung gefährlicher Güter

1. Zwischen Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden sind beim Stillliegen folgende Mindestabstände einzuhalten:

a) 10 m, wenn eines von ihnen ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach § 3.14 Z 1 führt;

b) 50 m, wenn eines von ihnen zwei blaue Lichter oder zwei blaue Kegel nach § 3.14 Z 2 führt;

c) 100 m, wenn eines von ihnen drei blaue Lichter oder drei blaue Kegel nach § 3.14 Z 3 führt.

2. Die Verpflichtung nach Z 1 lit. a gilt nicht

a) für Fahrzeuge, Schub- und Koppelverbände, die die gleiche Bezeichnung führen;

b) für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, aber ein Zulassungszeugnis nach Kapitel 1.16 des ADN besitzen und den Sicherheitsanforderungen für Fahrzeuge nach § 3.14 Z 1 entsprechen.

3. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde für das Stillliegen Ausnahmen zulassen.