Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebra · Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen
§ 6 Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebra
Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit anderen wirksamen Bestandteilen enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit spasmolytisch wirkenden Bestandteilen enthalten.
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- In Kraft seit 2025-01-29