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Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Ver · Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Protokoll (Kosovo)

§ 27 Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, VerIN-KRAFT-TRETEN

Artikel 27

ДействуетОфициальный текст

(1) Jeder Vertragsstaat teilt dem anderen Vertragsstaat den Abschluss der für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens nach seinem jeweiligen Recht erforderlichen Verfahren mit. Dieses Abkommen tritt am Tag des Erhalts der späteren Mitteilung in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung:

a) hinsichtlich der im Abzugsweg eingehobenen Steuern für Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner gezahlt oder gutgeschrieben werden, der dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens folgt; und

b) hinsichtlich der übrigen Steuern auf für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner beginnen, der dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens folgt.