§ 15 Geschäftsordnung der BegutachtungskommisAusfertigungen
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
Schriftstücke, die im Namen der Begutachtungskommission ausgefertigt werden, sind von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
Schriftstücke, die im Namen der Begutachtungskommission ausgefertigt werden, sind von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.