§ 5 Geschäftsordnung der BegutachtungskommisSchriftverkehr
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Nach der Beschlussfassung über die Tagesordnung und nach der Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung ist der Begutachtungskommission der seit der letzten Sitzung zum Auswahlverfahren geführte Schriftverkehr zur Kenntnis zu bringen.