§ 14 Gegenseitige Hilfeleistung bei NaturkataVerhältnis zu anderen völkerrechtlichen Abkommen
Artikel 14
Die Rechte und Pflichten, die die Vertragsparteien aus anderen völkerrechtlichen Abkommen haben, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Artikel 14
Die Rechte und Pflichten, die die Vertragsparteien aus anderen völkerrechtlichen Abkommen haben, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.