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Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkata · Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F)

§ 8 Gegenseitige Hilfeleistung bei NaturkataKoordination und Gesamtleitung

Artikel 8

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Koordination und Gesamtleitung der Rettungsmaßnahmen obliegt der zuständigen Behörde der hilfeersuchenden Vertragspartei.

(2) Aufträge der zuständigen Behörde der hilfeersuchenden Vertragspartei an die Hilfsmannschaften der hilfeleistenden Vertragspartei bezüglich der Durchführung der Rettungsmaßnahmen werden an die Leiter von diesen Gruppen gerichtet, welche die Art der Durchführung der Arbeiten gegenüber den ihnen unterstellten Kräften anordnen.

(3) Die hilfeersuchende Vertragspartei leistet der Hilfsmannschaft und den Experten Schutz vor Anschlägen auf ihr Leben und Eingriffen in ihre Freiheit oder Würde, sowie jegliche benötigte Hilfe bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens.