ZTG 2019 · Ziviltechnikergesetz 2019
§ 101 ZTG 2019Zustellungen
5. Abschnitt Ahndung von Pflichtverletzungen
(1) Sämtliche Zustellungen haben an den Angezeigten (Beschuldigten) zu eigenen Handen zu erfolgen. Bedient sich der Angezeigte (Beschuldigte) eines Verteidigers, so ist nur an den Verteidiger zuzustellen.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 .