ZTG 2019 · Ziviltechnikergesetz 2019
§ 111 ZTG 2019Einbringung und Verwendung der Geldstrafen
5. Abschnitt Ahndung von Pflichtverletzungen
(1) Geldstrafen sowie die vom Verurteilten zu tragenden Kosten können nach den Bestimmungen des VVG eingebracht werden.
(2) Geldstrafen fließen jener Länderkammer zu, deren Mitglied der Bestrafte ist. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zu verwenden.