ZTG 2019 · Ziviltechnikergesetz 2019
§ 28 ZTG 2019Treuhandverbote
2. Abschnitt Ziviltechnikergesellschaften
Gesellschafter müssen ihre Gesellschafterstellung im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben und ausüben. Die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.