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ZTG 2019 · Ziviltechnikergesetz 2019

§ 37c ZTG 2019Gesellschafter

5. Abschnitt Interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern

ДействуетОфициальный текст

(1) Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:

1. natürliche Personen,

2. Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Ziviltechnikerberuf auszuüben,

3. interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern und

4. Gesellschaften, die eine andere berufliche Tätigkeit befugt ausüben.

(2) Gesellschafter müssen einen in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat der EWR oder der Schweizer Eidgenossenschaft gelegenen Hauptwohnsitz oder Firmensitz besitzen.

(3) Über fachliche Fragen der Berufsausübung der interdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern entscheiden in den jeweils zuständigen Gesellschaftsorganen ausschließlich die Gesellschafter, die die entsprechende Befugnis innehaben. Gegen den Willen jener Gesellschafter, die über die für den Gegenstand der Entscheidung fachlich einschlägige Befugnis verfügen, darf keine Entscheidung getroffen werden. Fachspezifische Tätigkeiten, insbesondere die Ausstellung von Urkunden gemäß § 3 Abs. 3, dürfen in interdisziplinären Gesellschaften mit Ziviltechnikern nur von Ziviltechnikern ausgeübt werden.