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ZTG 2019 · Ziviltechnikergesetz 2019

§ 40 ZTG 2019Gliederung der Länderkammern

2. Abschnitt Länderkammern

ДействуетОфициальный текст

Jede Länderkammer gliedert sich in die Sektionen Architekten und Ingenieurkonsulenten. Der Sektion Architekten gehören alle ordentlichen Kammermitglieder an, denen die Befugnis eines Architekten verliehen wurde, die übrigen der Sektion Ingenieurkonsulenten. Bei ordentlichen Kammermitgliedern, denen sowohl die Befugnis eines Architekten als auch die eines Ingenieurkonsulenten verliehen wurde, ist die zuerst verliehene Befugnis ausschlaggebend, außer sie geben bei Verleihung der weiteren Befugnis eine schriftliche Erklärung bei der Länderkammer ab, dass sie der anderen Sektion angehören möchten.