ZTG 2019 · Ziviltechnikergesetz 2019
§ 45 ZTG 2019Pflichten der außerordentlichen Mitglieder
Mitgliedschaft
Die außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die kammerrechtlichen Vorschriften einzuhalten, die Beschlüsse der Kammerorgane zu beachten und die vorgeschriebenen Umlagen und sonstige Beiträge zu entrichten.