ZTG 2019 · Ziviltechnikergesetz 2019
§ 61 ZTG 2019Präsidium
3. Abschnitt Bundeskammer der Ziviltechniker
(1) Das Präsidium der Bundeskammer der Ziviltechniker besteht aus ihrem Präsidenten und Vizepräsidenten und den Präsidenten der Länderkammern.
(2) Das Präsidium ist zur Entscheidung bei besonderer Dringlichkeit und in jenen Fällen berufen, in denen der Vorstand innerhalb der gestellten Frist keinen Beschluss fassen kann.