ZTG 2019 · Ziviltechnikergesetz 2019
§ 89 ZTG 2019Dienstordnungen
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Die Kammern können über die bestehenden gesetzlichen Ansprüche hinaus den Kammerbediensteten in Dienstordnungen, die den Einzeldienstverträgen zugrunde zu legen sind, zusätzliche Ansprüche, insbesondere auf einen Erholungsurlaub, auf Dienstfreistellungen aus besonderen Anlässen und auf Zuwendungen zur Altersversorgung einräumen.