EU-Truppenstatut · EU-Truppenstatut
§ 10 EU-Truppenstatut
Artikel 10
Militär- oder Zivilpersonal erhält zu denselben Bedingungen wie vergleichbares Personal des Aufnahmestaats dringend erforderliche medizinische oder zahnmedizinische Behandlung, einschließlich der Krankenhausbehandlung.