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Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und Mitg · Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und Mitgliedstaaten

§ 15 Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und MitgFlugverkehrsmanagement

ARTIKEL 15

ДействуетОфициальный текст

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Sicherheitsaufsicht und in Fragen des Flugverkehrsmanagements mit dem Ziel zusammen, die Gesamteffizienz zu optimieren, die Kosten zu verringern und die Sicherheit und Kapazität der bestehenden Systeme zu steigern. Die Vertragsparteien rufen ihre Anbieter von Flugnavigationsdiensten zur Fortsetzung der Zusammenarbeit im Bereich der Interoperabilität auf, um die Integration der Systeme beider Seiten nach Möglichkeit voranzutreiben, die Umweltauswirkungen des Luftverkehrs zu verringern und gegebenenfalls Informationen auszutauschen.