§ 11 KonsGBeteiligte und deren Vertreter (zu den §§ 8 bis 10 AVG) Beteiligte und deren Vertreter (zu den Paragraphen 8 bis 10 AVG)
Zweiter Teil Behördliches Verfahren der Vertretungsbehörden
(1) Partei im Verfahren der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(2) Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters selbst Anträge stellen.
(3) § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.