§ 14 KonsGErledigungen (zu § 18 AVG) Erledigungen (zu Paragraph 18, AVG)
Zweiter Teil Behördliches Verfahren der Vertretungsbehörden
In schriftlichen Ausfertigungen kann statt des Namens des Genehmigenden und dessen Unterschrift das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist.