§ 34 KonsGVollziehung
Vierter Teil Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres betraut, sofern sich aus anderen Bundesgesetzen nichts anderes ergibt.
Vierter Teil Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres betraut, sofern sich aus anderen Bundesgesetzen nichts anderes ergibt.