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Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)- · Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung

§ 6 Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Fachkunde

Theoretische Prüfung

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Werkstoffe und Hilfsmittel,

2. Werkzeuge und Geräte,

3. Aufbau der Haut, des Haares und des Fingernagels, Kenntnis der Haar-, Haut- und Fingernagelkrankheiten,

4. einschlägige Farblehre.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

История изменений
  • In Kraft seit 2020-01-01