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EU-BStbG · EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz

§ 23 EU-BStbGEinleitung bei Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss

1. Hauptstück Gang des Verständigungsverfahrens 1. Hauptstück, Gang des Verständigungsverfahrens

ДействуетОфициальный текст

Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.

(1) Hat der Beratende Ausschuss die Streitbeilegungsbeschwerde gemäß § 21 zugelassen, kann die österreichische zuständige Behörde innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag der Mitteilung über die Zulassung an den Beratenden Ausschuss eine Erklärung abgeben, dass sie ein Verständigungsverfahren führen möchte.

(2) Die österreichische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der betroffenen Person mitzuteilen, dass sie eine Erklärung abgegeben hat.