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EU-BStbG · EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz

§ 34 EU-BStbGWegfall der Streitfrage

1. Hauptstück Antragstellung und Prüfung des Antrags 1. Hauptstück, Antragstellung und Prüfung des Antrags

ДействуетОфициальный текст

Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.

(1) Der Antrag ist aus österreichischer Sicht nicht zulässig, wenn das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis über die Streitfrage entschieden hat.

(2) Die österreichische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitzuteilen, dass vor Antragstellung das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis über die Streitfrage entschieden hat.