EU-BStbG · EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz
§ 79 EU-BStbGVerweisungen
7. Teil Schlussbestimmungen 7. Teil, Schlussbestimmungen
Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.