EU-BStbG · EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz
§ 81 EU-BStbGVollziehung
7. Teil Schlussbestimmungen 7. Teil, Schlussbestimmungen
Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.