KMG 2019 · Kapitalmarktgesetz 2019
§ 25 KMG 2019Verschwiegenheit
3. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen für Veranlagungen und Wertpapiere
Auf alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, einschließlich der Meldestelle, ist § 14 Abs. 2 FMABG anzuwenden.
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- In Kraft seit 2025-09-01