EU-MPfG · EU-Meldepflichtgesetz
§ 19 EU-MPfGBedeutung der Meldung für das Abgabenverfahren
3. Teil Verarbeitung der gemeldeten Informationen
Das Ausbleiben einer Reaktion einer Abgabenbehörde auf die Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung lässt keinen Rückschluss auf deren abgabenrechtliche Beurteilung zu. Insbesondere ist die Meldung kein Anbringen im Sinne des § 85 BAO.
Ссылается на
- EU-MPfG ст. 85