Kinder- und Jugendhilfe (Bund – Länder) · Kinder- und Jugendhilfe (Bund – Länder)
§ 6 Kinder- und Jugendhilfe (Bund – Länder)Geltungsdauer
Artikel 6
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Diese Vereinbarung kann nur im Einvernehmen aller Vertragsparteien aufgelöst werden.