GRBKV 2020 · Grundrechtsbeschwerdekosten-Verordnung 2020
§ 1 GRBKV 2020
Die Höhe der Beschwerdekosten, deren Ersatz dem Bund vom Obersten Gerichtshof in einem stattgebenden Erkenntnis nach § 8 GRBG aufzuerlegen ist, wird einschließlich der Barauslagen mit dem Pauschbetrag von 960 Euro, zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, festgesetzt.
Ссылается на
- GRBKV 2020 ст. 8