§ 140 Abkommen über eine verstärkte PartnerschHandels- und Ausfuhrmonopole
ARTIKEL 140
Die Vertragsparteien schaffen keine Handels- oder Ausfuhrmonopole für Rohstoffe oder Energiegüter oder behalten diese bei, es sei denn, eine Vertragspartei übt ihr Vorkaufsrecht beim Kauf von Roh- und Trockengas und Gold aus.