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Abkommen über eine verstärkte Partnersch · Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

§ 146 Abkommen über eine verstärkte PartnerschRegulierungsbehörden für Strom und Gas

ARTIKEL 146

ДействуетОфициальный текст

(1) Jede Vertragspartei benennt Regulierungsbehörden und ermächtigt diese, in ihrem jeweiligen Gebiet die Märkte für Strom und Gas zu regulieren. Diese Regulierungsbehörden müssen von allen öffentlichen Behörden oder Marktteilnehmern rechtlich und organisatorisch unabhängig sein.

(2) Die Entscheidungen und Verfahren einer Regulierungsbehörde müssen allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sein.

(3) Ein von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde betroffener Marktteilnehmer kann gegen diese Entscheidung bei einer Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf einlegen. Entscheidungen einer Beschwerdestelle, die nicht unabhängig von den beteiligten Parteien oder kein Gericht ist, unterliegen einer Überprüfung durch eine unparteiische und unabhängige Justizbehörde. Die Entscheidungen der Beschwerdestelle und der Justizbehörde sind zu begründen und haben schriftlich zu ergehen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die endgültige Entscheidung der Beschwerdestelle oder der Justizbehörde – je nachdem, wer letztinstanzlich entscheidet – wirksam durchgesetzt wird.