§ 16 Abkommen über eine verstärkte PartnerschEinfuhr- und Ausfuhrzölle
ARTIKEL 16
Jede Vertragspartei wendet Einfuhr- und Ausfuhrzölle im Einklang mit ihren WTO-Zollverpflichtungen an.
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Jede Vertragspartei wendet Einfuhr- und Ausfuhrzölle im Einklang mit ihren WTO-Zollverpflichtungen an.