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Abkommen über eine verstärkte Partnersch · Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

§ 209 Abkommen über eine verstärkte Partnersch

ARTIKEL 209

ДействуетОфициальный текст

Die Vertragsparteien arbeiten auf folgenden Gebieten zusammen:

a) Erweiterung und Verstärkung ihrer Zusammenarbeit im Verkehrsbereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Verkehrssysteme zu leisten,

b) Konzentration auf die sozialen und ökologischen Aspekte von Verkehrssystemen,

c) Förderung effizienter und sicherer Beförderungsleistungen,

d) Stärkung der wichtigsten Verkehrsverbindungen zwischen ihren Gebieten.